Restemeier Klärtechnik GmbH

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Dichtheitsprüfungen

Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen

Grundlage für die Verpflichtung aller Grundstückseigentümer für die Zustands- und Funktionsprüfungen privater Abwasserleitungen ist das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG). Danach müssen alle Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Erfüllen sie diese Anforderungen nicht, so sind die dafür erforderlichen Maßnahmen (Sanierungen) innerhalb angemessener Fristen durchzuführen (§ 60 WHG).

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009, in der Änderung vom 1. August 2013

Mit Mehrheit hat der nordrhein-westfälische Landtag am 27.02.2013 die Änderung des Landeswassergesetzes NRW bezogen auf die Zustands- und Funktionsprüfung (ehem. Dichtheitsprüfung) bei privaten Abwasserleitungen beschlossen.
Die Gesetzesänderung ist am 16.03.2013 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes ist der bisherige § 61a LWG NRW ersatzlos gestrichen.

  • Landeswassergesetz (LWG) vom 08. Juli 2016

Im § 61 Abs. 2 LWG wird die oberste Wasserbehörde (MKULNV) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags eine Rechtsverordnung zu erlassen. In dieser Rechtsverordnung sind die Einzelheiten für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen neu geregelt. Am 8. November 2013 wurde die neue Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht und ist somit seit dem 9. November 2013 rechtskräftig.

  • Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw

Die Anforderungen, die an die Sachkunde für die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen zu stellen sind, werden im Teil 2, Kapitel 2 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) vorgegeben.
Sachkundige müssen bei der für sie zuständigen Stelle (Kammern) einen Antrag auf Anerkennung der Sachkunde stellen. Für Sachkundige, die keiner Kammer in NRW angehören bzw. die aus anderen Bundesländern oder den europäischen Mitgliedsstaaten kommen, ist das LANUV zuständig.